Europäische Bauproduktenverordnung (EUBauPVO)

Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vom 9. März 2011 ersetzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988.

1) Allgemeines

Die o. g. Bauproduktenverordnung ersetzt die Bauproduktenrichtlinie (BPR). Dies hat auch Auswirkungen auf die praktizierte 'CE-Kennzeichnung'.

Eine europäische Verordnung muss im Gegensatz zu einer europäischen Richtlinie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Verordnung ist ab dem 1. Juli 2013 umzusetzen.

Gegenstand der Bauproduktenverordnung (EUBauPVO) ist die Festlegung von Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihrer Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über

  • die Angabe der Leistung von Bauprodukten (Leistungserklärung) und
  • die CE-Kennzeichnung.

Keine CE-Kennzeichnung ohne Leistungserklärung!

Die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt. Diese Merkmale beziehen sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke. Harmonisierte technische Spezifikationen sind:

  • die harmonisierten EN Normen und
  • die Europäischen Bewertungsdokumente.

2) Leistungserklärung

Nach Artikel 4 der EUBauPVO besteht die Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung, wenn das Bauprodukt

  • von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder
  • einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht

und in Verkehr gebracht wird.

Wenn ein hergestelltes Bauprodukt diese Anforderungen erfüllt, erstellt der Hersteller die Leistungserklärung für das Produkt. Diese Leistungserklärung ersetzt die bisherige Konformitätserklärung.

Der Hersteller übernimmt damit die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Diese Erklärung hat den Charakter einer zugesicherten Eigenschaft.

Inhalt der Leistungserklärung:

  • Wesentliche Merkmale gemäß der harmonisierten technischen Spezifikation, z.B. bei harmonisierten EN Normen die mit der CE-Deklaration erklärten technischen Merkmale.
  • Verweis auf den Produkttyp.
  • System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts (bisher Level).
  • Fundstelle und Erstellungsdatum der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung.

Zusätzlich enthält die Leistungserklärung folgendes:

  • Den/die Verwendungszweck/e des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen.
  • Die Liste der Wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den/die erklärten Verwendungszweck/e festgelegt wurden.
  • Die Leistung von zumindest einem der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den/die erklärten Verwendungszweck/e relevant ist.
  • Für die aufgelisteten Wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, wird NPD deklariert.
  • Wenn eine Europäische Technische Bewertung für das Produkt erstellt wurde, die Leistung nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung des Bauprodukts in Bezug auf alle Wesentlichen Merkmale, die in der Europäischen Technischen Bewertung enthalten sind.

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Bauprodukte unterliegen nach der EUBauPVO der 'Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit'.

Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten erfolgt in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale.

Sie wird nach den auch schon für die BPR geltenden Systemen 1+; 1; 2+; 3 und 4 durchgeführt. Das System 2 entfällt. Für Glasprodukte ist in der Regel das System 3 anzuwenden, in wenigen Fällen (z. B. Brandschutz) gilt System 1.

3) CE-Kennzeichnung

CE heißt Communautés Europeennes – Europäische Gemeinschaften. Mit dieser Abkürzung werden u.a. Bauprodukte gekennzeichnet, die den harmonisierten europäischen Produktnormen (hEN) entsprechen.

Das CE-Zeichen ist weder ein Herkunftszeichen noch ein Qualitätszeichen. Es darf nur dann für die Kennzeichnung des Produktes verwendet werden, wenn das Produkt der Europäischen Bauproduktenverordnung (EUBauPVO) entspricht. Es stellt sicher, dass das Produkt EU-weit ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht werden darf. Allerdings kann es aufgrund nationaler Besonderheiten zu zusätzlichen Anforderungen bei der Verwendung der Produkte kommen. In Deutschland wird dies in der Bauregelliste bekannt gegeben.

Eine CE-Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn auch eine Leistungserklärung abgegeben wurde

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller die Konformität des Produkts mit der in der Leistungserklärung angegebenen Leistung.

Mit der Einführung der harmonisierten europäischen Produktnormen (hEN) für Glasprodukte wurden die entsprechenden nationalen DIN-Normen abgelöst.

Generell haben die europäischen Normen für Glas gemeinsame Merkmale:

  • Es wird ein Qualitätsmanagement-System gefordert,
  • es werden Qualitätsmerkmale vorgeschrieben und
  • Qualitätsprüfungen festgelegt.
Produktnorm Zeitpunkt der Einführung:
Basiserzeugnis aus Kalk-Natronsilikatglas gem. EN572-9 01.09.2006
Beschichtetes Glas gem. EN1096-4 01.09.2006
Vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas gem. EN12150-2 01.09.2006
Teilvorgespanntes Kalknatronglas gem. EN1863-201.09.2006
Mehrscheiben-Isolierglas gem. EN1279-5 01.03.2007
Heißgelagertes vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas gem. EN14179-2 01.03.2007
Verbund-Sicherheitsglas gem. EN14449 01.03.2007